Verwaltungsgerichtshof
27.02.1957
3240/53
Ein Bescheid, der auf einer für die Partei klar erkennbaren, offenkundig unrichtigen Sachverhaltsannahme beruht, die von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit (gemäß der Aktenlage) - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können, kann insoweit gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt werden.
ECLI:AT:VWGH:1957:1953003240.X01