Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1954

Geschäftszahl

3024/53

Rechtssatz

Nicht jede ungehörige oder beleidigende Äußerung trägt das Merkmal eines "ungestümen Benehmens" in sich. Als "ungestümes Benehmen" ist vielmehr ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen (Hinweis E 25.5.1932, A 315/30, Slg 17.192).