Verwaltungsgerichtshof
13.12.1954
3024/53
Nicht jede ungehörige oder beleidigende Äußerung trägt das Merkmal eines "ungestümen Benehmens" in sich. Als "ungestümes Benehmen" ist vielmehr ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen (Hinweis E 25.5.1932, A 315/30, Slg 17.192).