Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1955

Geschäftszahl

2716/53

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3487/53 E 18. Mai 1955 VwSlg 3746 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil am dem Leidenszustand zuzumessen ist, dann ist darüber Sachverständigenbeweis zu führen, inwieweit die Gesundheitsschädigung - ausgedrückt in einem Hundertsatz - auf das schädigende Ereignis bzw. auf die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Einschätzung des Verschlimmerungsanteiles ist zu begründen.