Verwaltungsgerichtshof
02.12.1955
2716/53
Der Wert eines Beweismittels der österreichischen Verfahrensgesetze richtet sich nicht nach verfahrensrechtlichen Rangstufen, sondern nach seinem inneren Wahrheitsgehalt, d. i. nach dem Anteil, den es zur Erledigung des Beweisthemas beiträgt, nach der Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit der Aussage und nach der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der Angabe. (Hinweise auf E 24.2.1964, Zl. 0103/63 und vor allem E vom 16.2.1952, Zl. 0076/51, VwSlg. 2453 A/1951)