Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1955

Geschäftszahl

2716/53

Rechtssatz

Die Beurteilung des Kausalzusammenhanges und der Einschätzung des Verschlimmerungsanteiles obliegt der Verwaltungsbehörde auf Grund des durchgeführten Sachverständigenbeweises, der ihrer freien Beweiswürdigung unterliegt.