Verwaltungsgerichtshof
02.12.1955
2716/53
Die Beurteilung des Kausalzusammenhanges und der Einschätzung des Verschlimmerungsanteiles obliegt der Verwaltungsbehörde auf Grund des durchgeführten Sachverständigenbeweises, der ihrer freien Beweiswürdigung unterliegt.