Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1954

Geschäftszahl

2432/53

Rechtssatz

Ein Wortwechsel, der unbeachtet geblieben ist bzw der niemanden bewogen hat, sich anders zu verhalten, als wenn dieser Vorfall nicht stattgefunden hätte, kann nicht geeignet sein, die öffentliche Ordnung zu stören.