Verwaltungsgerichtshof
06.02.1956
2023/53
GRS wie 1566/50 E 31. März 1951 VwSlg 2009 A/1951 RS 2
Auch bei einem vertragsmäßig vereinbarten Mietzins ist auf grund eines Antrages auch nur einer Partei eine Erhöhung des Mietzinses durch die Preisbehörde zulässig.