Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.02.1956

Geschäftszahl

2023/53

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1566/50 E 31. März 1951 VwSlg 2009 A/1951 RS 2

Stammrechtssatz

Auch bei einem vertragsmäßig vereinbarten Mietzins ist auf grund eines Antrages auch nur einer Partei eine Erhöhung des Mietzinses durch die Preisbehörde zulässig.