Verwaltungsgerichtshof
06.02.1956
2023/53
GRS wie 2202/49 E 31. März 1950 RS 2
Die Aufgaben der Preisbehörden in Mietzinsangelegenheiten lassen sich nur durch Eingriffe dieser Behörden in den Bestandvertrag hinsichtlich des frei vereinbarten Mietzinses erzielen. An Stelle der früheren Vertragsfreiheit der Parteien ist in solchen Fällen die Zuständigkeit der Preisbehörde getreten.