Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.02.1956

Geschäftszahl

2023/53

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2202/49 E 31. März 1950 RS 2

Stammrechtssatz

Die Aufgaben der Preisbehörden in Mietzinsangelegenheiten lassen sich nur durch Eingriffe dieser Behörden in den Bestandvertrag hinsichtlich des frei vereinbarten Mietzinses erzielen. An Stelle der früheren Vertragsfreiheit der Parteien ist in solchen Fällen die Zuständigkeit der Preisbehörde getreten.