Es ist der Behörde verwehrt, ein neuerliches Verfahren über den ursächlichen Zusammenhang durchzuführen, wenn die Rechtsvermutung des § 47 Abs 1 KOVG Anwendung zu finden hat.Es ist der Behörde verwehrt, ein neuerliches Verfahren über den ursächlichen Zusammenhang durchzuführen, wenn die Rechtsvermutung des Paragraph 47, Absatz eins, KOVG Anwendung zu finden hat.