Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1955

Geschäftszahl

1885/53

Rechtssatz

Es ist der Behörde verwehrt, ein neuerliches Verfahren über den ursächlichen Zusammenhang durchzuführen, wenn die Rechtsvermutung des Paragraph 47, Absatz eins, KOVG Anwendung zu finden hat.