Verwaltungsgerichtshof
24.01.1956
1232/53
Verstärkter Senat, eigener Beschluss
römisch vier B vom 12. Dezember 1955, Ziffer 3 /, 11 -, P, r, Punkt /, 1955,, VwSlg A aus 1956, (zu 1232/53), Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 77;
Ist eine im Inland wohnende Person zum Empfang der für eine Partei bestimmten Schriftstücke ermächtigt, kann nicht auch an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden (Anmerkung: Ein Zustellungsmangel, der darin begründet ist, daß nicht dem ausgewiesenen Bevollmächtigten, sondern dem Vollmachtgeber zugestellt wurde, wird daher nicht dadurch geheilt, daß das Schriftstück dem Vollmachtgeber zukommt, vielmehr nur dadurch, daß das Schriftstück in der Folge an den Bevollmächtigten gelangt).
ECLI:AT:VWGH:1956:1953001232.X01