Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1953

Geschäftszahl

0751/53

Rechtssatz

Der Auftrag zur Ausforschung des Lenkers eines Kraftwagens mit einem bestimmten Kennzeichen im kritischen Zeitpunkt stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG dar, weil den Behörden im Zeitpunkt des Auftrages zur Ausforschung noch nicht bekannt war, welche bestimmte Person als Lenker und damit als Beschuldigter in Betracht zu kommen hatte.