Verwaltungsgerichtshof
17.02.1954
0684/53
Es gehört zu den wesentlichen Merkmalen der den Tatbestand der Arbeitslosigkeit ausschließenden selbständigen Erwerbstätigkeit, daß sie der Arbeitstätige nicht selbst verrichten muß, sondern auch durch Bevollmächtigte, Familienangehörige oder Dienstnehmer verrichten lassen kann.