Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1954

Geschäftszahl

0684/53

Rechtssatz

Es gehört zu den wesentlichen Merkmalen der den Tatbestand der Arbeitslosigkeit ausschließenden selbständigen Erwerbstätigkeit, daß sie der Arbeitstätige nicht selbst verrichten muß, sondern auch durch Bevollmächtigte, Familienangehörige oder Dienstnehmer verrichten lassen kann.