Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1956

Geschäftszahl

0375/53

Rechtssatz

Setzt ein Gewerbetreibender eine gewerbliche Betriebsanlage vor rechtskräftiger Genehmigung in Betrieb, so begründet eine Situation, in der dieser einen ihn und drei Personen treffenden Schaden nur unter Verletzung der Bestimmung des Paragraph 132, Litera c, GewO abwenden kann, keinen Notstand, wenn diese durch die Errichtung der Betriebsanlage und den Abschluss von Lieferungsverträgen, vor rechtskräftiger Genehmigung der Anlage, selbst verschuldet wurde. *

E 20.3.1956, 375/53 #1

Beachte

y29557;