Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1955

Geschäftszahl

0358/53

Rechtssatz

Begibt sich ein Anspruchsberechtigter ohne zureichenden Grund einer Möglichkeit, ein ausreichendes Einkommen aus seinem Besitz zu erzielen, so geht er seines Anspruches verlustig.