Im Zweiparteienverfahren ist eine Begründung (trotz § 58 Abs 2 AVG) erforderlich, auch wenn dem Standpunkt einer Partei vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.Im Zweiparteienverfahren ist eine Begründung (trotz Paragraph 58, Absatz 2, AVG) erforderlich, auch wenn dem Standpunkt einer Partei vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.