Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1956

Geschäftszahl

2938/52

Rechtssatz

Im Zweiparteienverfahren ist eine Begründung (trotz Paragraph 58, Absatz 2, AVG) erforderlich, auch wenn dem Standpunkt einer Partei vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.