Verwaltungsgerichtshof
30.10.1956
2938/52
GRS wie P 0012/51 E 14. Jänner 1952 VwSlg 2411 A/1952 RS 3
Aus dem Recht der freien Beweiswürdigung ergibt sich die Pflicht der Behörde, in ihrer Entscheidung die Erwägungen, von denen sie sich bei der Würdigung leiten ließ, zu begründen. Eine solche Begründung besteht in der Aufdeckung der Gedankengänge und Eindrücke, die maßgebend waren, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen und eine Tatsache für wahr oder unwahr zu halten.