Verwaltungsgerichtshof
30.10.1956
2938/52
GRS wie 0686/50 E 26. September 1951 VwSlg 2245 A/1951; RS 1
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht eine prozeßleitende Verfügung, sondern ein rechtskräftiger, vor dem VwGH anfechtbarer Bescheid, aus welchem dem Berufungswerber ein Recht auf sachliche Erledigung seiner Berufung erwachsen ist.