Verwaltungsgerichtshof
18.02.1953
2203/52
Erstattet in einem gastgewerblichen schankgewerblichen Konzessionsverfahren die Interessenvertretung abweichend von ihrer Stellungnahme in dem auf Grund eines gleichartigen Ansuchens bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (Abweisung des Konzessionsansuchens) ein positives Gutachten bezüglich der Frage des Lokalbedarfes nach diesem Betrieb, so begründet dieser Umstand allein noch nicht die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung. Diese wäre erst dann gegeben, wenn behauptet werden könnte, daß sich die bei der Beurteilung der Frage des Lokalbedarfes zu berücksichtigenden tatsächlichen Verhältnisse geändert haben.