Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1953

Geschäftszahl

2203/52

Rechtssatz

Im Gewerberecht muß von einer Identität der Sache immer dann gesprochen werden, wenn die Parteibegehren hinsichtlich der Person, die die Berechtigung anstrebt, des Betriebsgegenstandes und des Standortes, bei Gastgewerben und Schankgewerben überdies hinsichtlich der Betriebsform und der für sie charakteristischen Berechtigungen übereinstimmen.