Verwaltungsgerichtshof
18.02.1953
2203/52
Im Gewerberecht muß von einer Identität der Sache immer dann gesprochen werden, wenn die Parteibegehren hinsichtlich der Person, die die Berechtigung anstrebt, des Betriebsgegenstandes und des Standortes, bei Gastgewerben und Schankgewerben überdies hinsichtlich der Betriebsform und der für sie charakteristischen Berechtigungen übereinstimmen.