Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1954

Geschäftszahl

2190/52

Rechtssatz

Dem Bfr ist es nicht verwehrt, im Verfahren vor dem VwGH für die Beurteilung des Sachverhaltes, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, neue rechtliche Gesichtspunkte vorzubringen.

Beachte

y13449;