Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1953

Geschäftszahl

2013/52

Rechtssatz

Eine Verpflichtung der Behörde, Erhebungen über die Existenz von Milderungsgründen anzustellen, die weder vom Beschuldigten geltend gemacht noch durch die Sachlage angedeutet werden, besteht nicht.