Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1953

Geschäftszahl

2013/52

Rechtssatz

Wann ein Geständnis als mildernder Umstand zu werten ist, ist quaestio facti. In dem bloßen Zugeben des Tatsächlichen kann ein solches qualifiziertes Geständnis nicht erblickt werden (Hinweis E 8.11.1930, VwSlg 16372 A/1930).