Verwaltungsgerichtshof
19.01.1953
2013/52
Wann ein Geständnis als mildernder Umstand zu werten ist, ist quaestio facti. In dem bloßen Zugeben des Tatsächlichen kann ein solches qualifiziertes Geständnis nicht erblickt werden (Hinweis E 8.11.1930, VwSlg 16372 A/1930).