Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1952

Geschäftszahl

2531/51

Rechtssatz

Das Ausmaß der Berücksichtigung der Erwerbs- Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Bemessung der Strafe ist ebenso wie die Würdigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe dem Ermessen der Behörde überlassen (Hinweis auf BGH 22.10.1936, 1273/36).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1952:1951002531.X03