Verwaltungsgerichtshof
22.04.1952
2531/51
Das Ausmaß der Berücksichtigung der Erwerbs- Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Bemessung der Strafe ist ebenso wie die Würdigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe dem Ermessen der Behörde überlassen (Hinweis auf BGH 22.10.1936, 1273/36).
ECLI:AT:VWGH:1952:1951002531.X03