Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1953

Geschäftszahl

2241/51

Rechtssatz

Für die Begründung des Anspruches auf Kriegsopferversorgung ist die Wahrscheinlichkeit, dagegen nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewißheit gleichgestellt.