Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1953

Geschäftszahl

2221/51

Rechtssatz

Es steht niemandem ein Rechtsanspruch auf eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zu (es mangelt somit in diesem Punkte die Beschwerdeberechtigung).