Verwaltungsgerichtshof
08.06.1953
1806/51
Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Vertretern sind Merkmale wie die Zuweisung eines bestimmten Tätigkeitsgebietes oder Kundenkreises, die Weisungsgebundenheit, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Verfügung über eigene Betriebsstätte und Betriebsmittel maßgebend.