Verwaltungsgerichtshof
16.12.1952
0803/51
In der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auf einen zu kurzen Termin ist ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, AVG 1950 zu erblicken, dieser Verfahrensmangel kann von der betroffenen Partei aber nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie einen Vertagungsantrag gestellt hat und diesem nicht entsprochen worden ist.
ECLI:AT:VWGH:1952:1951000803.X01