Verwaltungsgerichtshof
22.09.1953
0526/51
Wenn ein Sachverhalt sowohl den Tatbestand des Paragraph 516, StrG als auch den des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG erfasst, dann findet keine Absorption statt, sondern sind sowohl die Verwaltungsbehörde als auch das Gericht zum Einschreiten befugt.