Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.1951

Geschäftszahl

0259/51

Rechtssatz

Die allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung beinhaltet auch die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AVG.