Verwaltungsgerichtshof
16.02.1952
0076/51
Wird der Leidenszustand des Beschädigten nicht nur durch Dienstbeschädigungen, sondern auch durch andere Gesundheitsschädigungen nachteilig beeinflußt, so hat der ärztliche Sachverständige auch zu beurteilen, zu welcher Betätigung der Beschädigte befähigt wäre, wenn die nicht als Dienstbeschädigungen anzuerkennenden Gesundheitsschäden nicht vorhanden wären.