Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1952

Geschäftszahl

P 0012/51

Rechtssatz

Der Weg von und zur Arbeitsstätte ist durch eine örtliche und eine kausale Gebundenheit gekennzeichnet. Eine örtliche Beziehung wird dadurch hergestellt, daß die Arbeitsstätte das Ziel oder der Ausgang des Weges sein muß, während sich ein kausales Verhältnis dadurch offenbart, daß sich die Tätigkeit im Unternehmen als die Ursache darstellt, die die Notwendigkeit der Begehung des Weges bewirkt.