Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.1951

Geschäftszahl

2572/50

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründetes Anlaß dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen. (Hinweis auf E vom 26.10.1933, Zl. A 1127/32, VwSlg. 17733 A/1933 und vom 24.6.1950, Zl. 2665/49, VwSlg. 1566 A/1949)