Verwaltungsgerichtshof
06.11.1951
2572/50
Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründetes Anlaß dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen. (Hinweis auf E vom 26.10.1933, Zl. A 1127/32, VwSlg. 17733 A/1933 und vom 24.6.1950, Zl. 2665/49, VwSlg. 1566 A/1949)