Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1951

Geschäftszahl

2333/50

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat kein Abänderungsrecht hinsichtlich der unangefochten gebliebenen trennbaren Teile eines Bescheides. Eine Abänderung dieser rechtskräftigen Teile wäre nur in Anwendung der Vorschriften des Paragraph 68, AVG und Paragraph 69, AVG zulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1951:1950002333.X01