Verwaltungsgerichtshof
31.05.1951
2333/50
Die Berufungsbehörde hat kein Abänderungsrecht hinsichtlich der unangefochten gebliebenen trennbaren Teile eines Bescheides. Eine Abänderung dieser rechtskräftigen Teile wäre nur in Anwendung der Vorschriften des Paragraph 68, AVG und Paragraph 69, AVG zulässig.
ECLI:AT:VWGH:1951:1950002333.X01