Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1951

Geschäftszahl

1988/50

Rechtssatz

Die Strafbestimmung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG umfaßt drei Tatbestände (Ordnungsstörung, Anstandsverletzung, Lärmerhebung), die gegebenenfalls jeder für sich nebeneinander zu bestrafen sind.