Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1951

Geschäftszahl

1810/50

Rechtssatz

Zur Auslegung des Einkommensbegriffes des KOVG sind die Grundsätze des Einkommensteuerrechtes heranzuziehen, aber verschiedene, sich aus dem Zweck des KOVG ergebende Besonderheiten zu beachten.