Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1951

Geschäftszahl

1765/50

Rechtssatz

Jeder Gewerbetreibende hat (in strafrechtlicher Sicht) mit den seine Berufsausübung regelnden Vorschriften vertraut zu sein (hier: Baugewerbetreibender, baurechtliche Vorschriften)

Beachte

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