Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1951

Geschäftszahl

1566/50

Rechtssatz

Auch bei einem vertragsmäßig vereinbarten Mietzins ist auf grund eines Antrages auch nur einer Partei eine Erhöhung des Mietzinses durch die Preisbehörde zulässig.