Verwaltungsgerichtshof
31.03.1951
1566/50
Die Preisbehörde darf auf dem Gebiet der nicht dem Mietengesetz unterliegenden Mietzinsbildung grundsätzlich Mietzinserhöhungen ÜBER das nach Paragraph 16, Absatz eins und 2 des MietG zulässige Ausmaß bewilligen.