Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1951

Geschäftszahl

1566/50

Rechtssatz

Die Preisbehörde darf auf dem Gebiet der nicht dem Mietengesetz unterliegenden Mietzinsbildung grundsätzlich Mietzinserhöhungen ÜBER das nach Paragraph 16, Absatz eins und 2 des MietG zulässige Ausmaß bewilligen.