Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1951

Geschäftszahl

1246/50

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde darf nur in jenen Fällen kassatorisch vorgehen, in welchen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (hier: Vorgangsweise der Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG dann unzulässig, wenn die erste Instanz in einem Verfahren zur Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession es unterlassen hat, die vorgeschriebene Befragung bestimmter Stellen vorzunehmen).