Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.05.1951

Geschäftszahl

1040/50

Rechtssatz

Eine Erledigung des Bundesministeriums für Finanzen, die sich darauf beschränkt, eine Partei mit ihrem Begehren um Ausfolgung beschlagnahmter ausländischer Valuten unter Hinweis auf die Vorschriften des DevG an die Österreichische Nationalbank zu verweisen, ist kein behördlicher Bescheid.

Beachte

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