Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1951

Geschäftszahl

0981/50

Rechtssatz

Beschuldigtenaussagen dürfen, auch wenn sie ein Geständnis darstellen, nur dann als beweismachend angesehen werden, wenn sie unwidersprochen geblieben oder durch andere Beweismittel erhärtet worden sind.