Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1951

Geschäftszahl

0829/50

Rechtssatz

Der Berufungsantrag bezeichnet das Thema, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat. Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung kann also nur der Teil des vorinstanzlichen Bescheides sein, der von der Partei durch Berufungsantrag ausdrücklich angefochten wird.