Verwaltungsgerichtshof
21.09.1951
0596/50
Die Bestimmung, daß bei der Besetzung frei gewordener Dienstposten Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe, welche die für den Dienstposten vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt haben, bei sonst gleicher Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen sind, begründet für diese Beamten keinen Rechtsanspruch.