Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.1951

Geschäftszahl

0579/50

Rechtssatz

Der Befangenheitsgrund der Mitwirkung an einem Bescheid in der Unterinstanz gilt für ein Organ der Berufungsinstanz dann nicht, wenn das Organ nur durch Handhabung des Weisgungsrechtes auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Einfluß genommen hat (Hinweis E 12.7.1951, VwSlg 2199 A/1951, E 27.6.1961, 1069/60).