Verwaltungsgerichtshof
20.02.1954
0446/50
Das Bemühen, die Beweiskraft eines Gutachtens im Verfahren vor dem VwGH zu erschüttern, kann nur dann von Erfolg begleitet sein, wenn hervorkäme, daß sich das Gutachten auf einen unrichtigen oder mangelhaft erhobenen Befund gründet, in sich widerspruchsvoll ist oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruht.