Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1950

Geschäftszahl

0372/50

Rechtssatz

Der Antrag in der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof möge "nach allfälliger Verhandlung" entscheiden, verpflichtet den Gerichtshof nicht zur Anordnung einer Verhandlung.