Verwaltungsgerichtshof
29.10.1951
0043/50
Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist in erster Reihe maßgebend, ob sie einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann. Demgebenüber sind die weiteren in den Paragraphen 58 bis 60 AVG aufgezählten Erfordernisse der inneren Form eines Bescheides nicht so wesentlich, daß deren Mangel einem Bescheid, der einen der Rechtskraft fähigen Spruch enthält, die Rechtsnatur als Bescheid zu entziehen vermöchte. Die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Gutachten gibt zu erkennen, daß die Behörde keinen Bescheid erlassen wollte.