Verwaltungsgerichtshof
31.03.1950
2202/49
Die Aufgaben der Preisbehörden in Mietzinsangelegenheiten lassen sich nur durch Eingriffe dieser Behörden in den Bestandvertrag hinsichtlich des frei vereinbarten Mietzinses erzielen. An Stelle der früheren Vertragsfreiheit der Parteien ist in solchen Fällen die Zuständigkeit der Preisbehörde getreten.