Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1950

Geschäftszahl

2202/49

Rechtssatz

Die Preisbehörde kann bei mieterschutzfreien Wohnungen eine Erhöhung der Mietzinse ohne Beschränkung auf die Zulassung einvernehmlich vereinbarter Mietzinserhöhungen vornehmen.