Verwaltungsgerichtshof
30.01.1950
2077/49
Die Behörde ist verpflichtet, in ihrer Entscheidung die Erwägungen, von denen sie sich bei der Würdigung einander widersprechender Sachverständigengutachten leiten ließ, zu begründen.
ECLI:AT:VWGH:1950:1949002077.X03