Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1950

Geschäftszahl

2077/49

Rechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, in ihrer Entscheidung die Erwägungen, von denen sie sich bei der Würdigung einander widersprechender Sachverständigengutachten leiten ließ, zu begründen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1950:1949002077.X03